Verkehrsgerichtstag

Funkschlüssel-Hack ist kein Aufbrechen

Das AG München urteilt, dass ein Diebstahl nach einem Hack des Funkschlüssel-Signals nicht versichert ist.

Wer ein Fahrzeug mit einem Keyless-Go-Funkschlüssel besitzt, sollte sich überlegen, wie er sich gegen Autodiebe schützt. Denn die Funkschlüssel senden ein permanentes Signal, das Diebe abgreifen können. Sie setzen dazu einen sogenannten Funkwellen- oder Funkstrecken-Verlängerer ein. Diese Geräte bestehen aus zwei Teilen: Ein Schlüssel-Scanner wird in der Nähe des Schlüssels platziert, zum Beispiel vor Ihrer Haustür. Der Car-Scanner wird in der Nähe des Autos platziert. So wird das Signal des Funkschlüssels verlängert, selbst wenn sich Ihr Schlüssel zum Beispiel im Haus an der Garderobe befindet. Die Elektronik des Autos denkt, der Schlüssel wäre da – und der Autodieb kann ganz einfach die Tür öffnen und mithilfe des Car-Scanners losfahren – oder eben Wertsachen entwenden.

Kein „Aufbrechen“

Besonders ärgerlich für den Geschädigten ist zudem, dass die Versicherung sich weigern kann, den Schaden zu ersetzen. Wie nun das Amtsgericht München geurteilt hat, ist das unbefugte Öffnen eines Autos mittels eines abgefangenen Funkschlüssel-Signals kein „Aufbrechen“. Die Hausratversicherung muss in solch einem Fall nicht für aus dem Fahrzeug geklaute Gegenstände zahlen.

In dem verhandelten Fall waren einem Autofahrer Wertsachen aus dem geparkten Fahrzeug gestohlen worden. Weil keine Einbruchsspuren zu finden waren, ging der Besitzer von einer sogenannten „Relay Attack“ aus, bei der Kriminelle das Signal des Funkschlüssels beim Abschließen stören oder dieses abfangen und zum Öffnen des Fahrzeugs nutzen. Die Hausratversicherung des Geschädigten verweigerte die Zahlung des Schadens. Versichert sei lediglich ein Diebstahl nach einem „Aufbruch“ – in diesem Fall handele es sich jedoch nicht um einen solchen.

Schwierige Nachprüfbarkeit

Das Amtsgericht schloss sich der Sichtweise des Versicherers an. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasse ein Aufbruch das Anwenden von Gewalt, weswegen das unbefugte Öffnen per Funksignal nicht unter den Begriff falle. Für die Kosten- und Risikokalkulation der Assekuranz sei es erforderlich, die Versicherungsbedingungen klar abzugrenzen. Es könnten nicht später einfach zusätzliche Risiken durch Auslegung eines eindeutigen Wortlauts in den Vertrag aufgenommen werden.

Das Gericht fand noch ein weiteres Argument: Für die unterschiedliche Behandlung von „Relay Attacken“ spreche auch deren schwierige Nachprüfbarkeit. Denn anders als beim gewaltsamen Aufbrechen verursachen sie keine Spuren. Die Abgrenzung zu einem schlichten Vergessen des Abschließens sei deutlich unsicherer und für die Versicherung kaum nachvollziehbar. (Az.: 274 C 7752/19) HM/SP-X/Titelfoto: pixabay

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