In vielen Innenstädten herrscht Parkraummangel. Oft bietet sich der Gehweg als Ausweichmöglichkeit an. Doch es gibt einiges zu beachten.
Verfügbarer Parkraum ist gerade in Städten mit hohem Verkehrsaufkommen häufig Mangelware. So müssen viele Berufstätige auf dem täglichen Arbeitsweg auch einige Zeit zur Parkplatzsuche einplanen. Geraten sie dabei unter Zeitdruck und finden keinen freien Stellplatz, kommt schnell die Frage auf, wann es eigentlich erlaubt ist, das Kfz auf dem Gehweg abzustellen. Mit dieser Frage wird sich der nachfolgende Artikel näher beschäftigen. Sie erfahren zudem, welche Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog drohen, wenn Sie Ihr Fahrzeug auf dem Gehweg parken, obwohl das eigentlich verboten ist.
Wo dürfen Sie parken?
Explizit wird das Parken auf dem Gehweg in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht verboten. Die wichtigen Vorschriften zum Parken befinden sich in § 12 StVO. In Absatz 4 des Paragraphen heißt es: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“
Der Gehweg wird hierbei also nicht erwähnt. Das bedeutet allerdings nicht, dass es grundsätzlich untersagt ist, dort zu parken. Es gibt nämlich ein Verkehrszeichen, welches das Parken auf dem Bürgersteig explizit erlaubt. Es handelt sich dabei um das Zeichen 315. Darauf zu sehen ist ein Fahrzeug, welches zur Hälfte auf dem Gehweg parkt. In diesem Fall ist es also erlaubt, dass Sie das halbe Fahrzeug auf dem Gehweg abstellen.
Zusatzschilder können aber auch das Parken des gesamten Kfz auf dem Gehweg erlauben. Doch wie sieht es eigentlich mit Krafträdern aus? Grundsätzlich dürfen diese auch nur bei entsprechender Beschilderung auf dem Gehweg abgestellt werden. Aufgrund des Parkplatzmangels sind die Ordnungsämter allerdings vielerorts kulant und verzichten darauf, ein Bußgeld auszusprechen. Auch für Fahrräder, Lastenräder und E-Bikes gibt es Diskussionsbedarf.
Welche Bußgelder drohen?
Wie gerade erwähnt, dürfen Sie also nur auf dem Gehweg parken, wenn dies durch das Verkehrszeichen 315 entsprechend erlaubt ist. Parken Sie ohne dieses Verkehrszeichen auf dem Gehweg, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese können in Deutschland grundsätzlich mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot sanktioniert werden. Letzteres findet allerdings für das Parken auf dem Gehweg keine Anwendung.
Grundsätzlich müssen Sie für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro bezahlen. Allerdings kann sich diese Geldbuße erhöhen: Behindern Sie andere, dadurch, dass Sie auf dem Gehweg parken, wird ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro fällig. Zusätzlich wird ein Punkt in Flensburg vermerkt. Kommt es zu einem Unfall, weil Sie unerlaubt auf dem Gehweg parken, müssen Sie 100 Euro bezahlen und erhalten ebenfalls einen Punkt in Flensburg.
Können Sie abgeschleppt werden?
Wenn Sie durch das unrechtmäßige Parken auf dem Gehweg andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder sogar behindern, kann das Ordnungsamt ein Abschleppunternehmen rufen und das Fahrzeug entfernen lassen. Die Kosten dafür müssen Sie dann selbst tragen. Allerdings dürfen diese auch nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden. Je nachdem, in welcher Region Sie sich befinden, kann es sich aber schon um eine Summe von 200 Euro oder mehr handeln.
Stellen Sie Ihr Fahrzeug also auf dem Gehweg ab, müssen Sie sicherstellen, dass dies auch durch ein entsprechendes Verkehrszeichen erlaubt wurde (Titelfoto). Andernfalls riskieren Sie ein hohes Bußgeld oder Punkte in Flensburg. Im schlimmsten Fall kehren Sie zu dem Ort zurück, wo Sie das Fahrzeug abgestellt haben und finden es dort nicht mehr wieder, weil es abgeschleppt wurde.
Eine ausführliche Tabelle, welche alle Verstöße im Zusammenhang mit dem Parken auf dem Gehweg sowie die jeweiligen Sanktionen aufführt, liefert das Ratgeberportal bussgeldkatalog.net.
Ohne Stecker Parkverbot
Ein verwandtes Thema ist das Zuparken von E-Auto-Parkplätzen. Und hier hat sich etwas getan: Wer sein Pkw ohne E-Kennzeichen auf einem Elektroauto-Parkplatz abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Rechtmäßigkeit einer solchen Sanktion in einem Gerichtsurteil bestätigt.
Geklagt hatte der Fahrer eines Luxus-SUV, der dieses für 15 Minuten auf einem für Elektroautos vorbehaltenen Parkplatz abgestellt hatte. Das Abschleppen empfand er als unverhältnismäßig. Das Gericht jedoch nicht: Ein Abschleppen sei geboten, wenn das Falschparken andere Verkehrsteilnehmer behindere. Dies sei bereits der Fall, wenn die Verkehrsfläche in der Funktion beeinträchtigt sei. Zudem sollen E-Fahrzeugnutzer nach Ansicht des Gerichts darauf vertrauen können, dass ihnen der für ihre Autos reservierte Parkraum auch tatsächlich zur Verfügung steht. (Az. 17 K 4015/18) HM/Titelfoto: pd-f
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