E-Bikes, E-Scooter, Pedelecs – oft werden von Laien diese Begriffe durcheinander gewürfelt. Doch was verbirgt sich hinter den Begriffen? Und was regelt der Gesetzgeber?
Auf deutschen Straßen tummeln sich zunehmend mehr elektrisch angetriebene beziehungsweise unterstützte Zweiräder. Zu Pedelecs und E-Bikes gesellen sich demnächst noch als E-Scooter betitelte Elektro-Kleinstfahrzeuge. Jedes dieser leicht motorisierten Zweiräder hat seinen ganz eigenen Rahmen an Rechten, Pflichten und Einschränkungen: Doch welche sind das?
Seit Jahren in aller Munde und mittlerweile in Deutschland millionenfach unterwegs sind die Pedelecs genannten Zweiräder, die rechtlich dem klassischen Fahrrad gleichgestellt sind. Sie haben einen E-Motor, der mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt lediglich unterstützt – und das bis maximal 25 km/h. Fährt man mit Beinarbeit schneller, setzt der E-Antrieb aus. Eine Handgastechnik, wie sie zum Beispiel in Österreich erlaubt ist, verbietet die deutsche Straßenverkehrsordnung.
Ohne Tretkraftunterstützung darf der Motor lediglich bis 6 km/h als Schiebehilfe unterstützen. Dank der rechtlichen Gleichstellung mit dem Fahrrad müssen Pedelecs Fahrradwege nutzen. Ein Führerschein wird nicht benötigt. Es gibt zudem keine Helmpflicht. Pedelecs dürfen Anhänger ziehen, auch der Kindertransport ist in selbigen erlaubt. Wie alle E-Bike-Derivate müssen auch sie eine EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung aufweisen. Wer sich ein Import-Pedelec kaufen will, sollte klären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
S-Pedelecs: Bis 45 km/h
Mit dem Pedelec eng verwandt sind die seltenen und als Kleinkrafträder (Klasse L1e-B) klassifizierten S-Pedelecs, die ebenfalls mit dem Motor unterstützen, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Allerdings dürfen die Motoren mit bis zu 4 Kilowatt und mit bis zu 400 Prozent der Tretkraft des Fahrers bis maximal 45 km/h antreiben. Hier ist auch der Einsatz einer Handgastechnik erlaubt, mit der man ohne Tretkraftunterstützung bis höchstens 20 km/h schnell fahren kann.
Die technischen Anforderungen sind höher als beim Pedelec: Als besondere Ausstattungsmerkmals werden Bremslicht, ein selbst einklappender Seitenständer, Hupe, Rückspiegel und eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter verlangt. Außerdem benötigen S-Pedelecs eine Betriebserlaubnis, die erlischt, sollten Ersatzteile ohne BE verbaut werden.
Da S-Pedelecs versicherungspflichtig sind, müssen sie ein Versicherungskennzeichen tragen. Der Nutzer muss mindestens 16 Jahre alt sein, einen Führerschein der Klasse AM aufweisen und einen Helm tragen. In Deutschland reicht dafür weiterhin ein Fahrradhelm. Für S-Pedelecs sind Fahrradwege tabu, sie müssen sich die Straße mit den Autos teilen. Einbahnstraßen darf man nur in Fahrtrichtung befahren, die Promillegrenze liegt bei 0,5 und Kinderanhänger sind verboten.
E-Bikes: Zweiräder ohne Pedalantrieb
Oft synonymisch für Pedelecs verwendet wird der Begriff E-Bike, darunter werden auch eine Reihe elektrisch angetriebener Zweiräder zusammengefasst, die ohne Pedalantrieb auskommen. Obwohl solche E-Bikes bereits seit vielen Jahren angeboten werden, ist ihr Verbreitungsgrad im Gegensatz zu den Pedelecs bisher äußert gering. Sie werden als Krafträder in den drei Geschwindigkeitsbegrenzungen bis 20, 25 und 45 km/h kategorisiert.
Bis maximal 20 km/h schnell dürfen als Leichtmofas klassifizierte E-Bikes fahren. Obwohl damit langsamer als Pedelecs, sind diese rechtlich als Kraft- und nicht als Fahrräder kategorisiert, die versicherungspflichtig sind und eine Betriebserlaubnis benötigen. Technische Voraussetzung sind ein Leergewicht von maximal 30 Kilogramm, 26 bis 28 Zoll große Räder, mindestens ein Millimeter Profiltiefe und eine Motorleistung von maximal 500 Watt. Der Fahrer muss mindestens 15 Jahre alt sein und einen Mofaführerschein besitzen.
Allerdings gibt es keine Helmpflicht. Kinder dürfen nicht in Anhänger transportiert werden. Fahrradwege sind für das Elektro-Leichtmofa ebenfalls verboten, außer diese sind mit „Mofa frei“-Schildern gekennzeichnet. Weitgehend ähnliche Bedingungen gelten für E-Bikes, die bis 25 km/h schnell fahren dürfen. Diese gelten allerdings als Mofa, weshalb hier auch eine Helmpflicht besteht.
Eher selten: E-Bikes bis 45 km/h
Darüber hinaus gibt es noch die selten anzutreffenden E-Bikes, die bis 45 km/h schnell fahren können. Vertreter dieser exotischer Gattung sind etwa das Elmoto HR-2 oder das Meijs Motorman. Diese sind als Kleinkrafträder klassifiziert und dürfen wie die S-Pedelecs von bis zu 4.000 Watt starken E-Motoren angetrieben werden. Der Fahrer muss 16 Jahre alt sein, den Führerschein Klasse AM aufweisen und einen Helm tragen. Auch hier ist eine Radwegnutzung ausgeschlossen, zudem besteht die Pflicht, stets mit eingeschaltetem Licht zu fahren.
E-Scooter: Mit Kennzeichen
Zu den bisher genannten E-Zweirädern werden sich noch in diesem Frühjahr offiziell die E-Scooter genannte Fahrzeuge hinzugesellen, die zumeist Tretrollern ähneln. Diese gehören zur Familie der Personal Light Electric Vehicle (PLEV), die vom deutschen Gesetzgeber in der neuen Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) geregelt werden sollen. Diese bis maximal 55 Kilogramm schweren und bis 20 km/h schnellen Ministromer werden versicherungs- und kennzeichenpflichtig sein.
E-Boards oder E-Skateboards werden diesen Status nicht erhalten, denn eine Grundvoraussetzung wird eine Lenk- oder Haltestange sein. Die Nenndauerleistung wird auf 500 Watt begrenzt. Zur Ausstattung gehören zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine helle Glocke und Beleuchtung. Anhänger sind grundsätzlich nicht erlaubt, eine Helmpflicht ist nicht vorgesehen. Die Nutzer brauchen keinen Führerschein, aber ein Mindestalter von 14, sofern die E-Scooter schneller als 12 km/h fahren.
Parallel könnte es bis zu 12 km/h schnelle Varianten geben, die dann auch von Zwölfjährigen gefahren werden dürfen. Derzeit noch in der Diskussion ist die Frage der zulässigen Verkehrsflächen für Elektro-Kleinstfahrzeuge. Sehr wahrscheinlich werden die bis 20 km/h schnellen Variante mit Fahrrädern gleichgestellt, weshalb sie auf Fahrradwegen oder Straßen fahren werden. Für die langsameren Varianten sieht der Entwurf auch die Nutzung von Fußwegen vor. Über diesen Punkt wird allerdings noch gestritten, möglicherweise wird es keine Gehwegnutzung und auch keine 12-km/h-Varianten geben. Mario Hommen/SP-X
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