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Dieselskandal: OLG spricht Käufer Schadensersatz zu

Das OLG Oldenburg stellt sich auf die Seite eines Käufers eines VW Caddy – obwohl dieser von der Abschalteinrichtung wusste.

VW hat im Dieselskandal laut „anwaltsregister.de“ eine Schlappe hinnehmen müssen: Das OLG Oldenburg spricht einem Betroffenen Schadensersatz zu. Das Besondere: Die etwaige Kenntnis des Käufers in puncto der illegalen Abschalteinrichtung spielt für das OLG keine Rolle, VW muss dennoch haften. Der Anwalt des Klägers, Prof. Marco Rogert, spricht von einem richtungsweisenden Urteil für die Verbraucher, da mehrere hunderttausend Betroffene nun ebenfalls Schadensersatz von VW verlangen könnten. Bislang entschieden alle OLGs in Deutschland zugunsten der Volkswagen AG – mit diesem Urteil stellt sich nun eine komplett neue Sachlage dar.

Autokauf nach Kenntnis des Abgasskandals

In dem Verfahren ging es um einen VW Caddy, den der Kläger im Februar 2016 erworben hatte, also fünf Monate nach allgemeiner Kenntnisnahme des sogenannten Abgasskandals. (Aktenzeichen: 14 U 166/19 OLG Oldenburg). Der Kläger aus Niedersachsen verlangte von Volkswagen Schadensersatz. Der Senat gab der Klage statt und verurteile den Wolfsburger Autokonzern auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung.

VW hat laut Gericht den Tatbestand der vorsätzlich sittenwidrigen Handlung erfüllt, indem das Unternehmen den Motor des Typs EA 189 mit der verbotenen Abschaltautomatik konzipiert, gebaut und das mit diesem Motor ausgestattete Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat. Der dem Verbraucher entstandene Schaden liegt im Abschluss eines ungewollten Vertrages. Der Autohersteller hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt. Diese Gesinnung sowie die Inkaufnahme der mit dem erhöhten Stickoxid-Ausstoß riskierten Umwelt- und Gesundheitsschäden lassen das Verhalten VWs insgesamt sittenwidrig erscheinen.

OLG: Vorsätzlich sittenwidriges Handeln darf nicht belohnt werden

Auf diese Sachlage hat auch die Ad-Hoc-Mitteilung des Konzerns vom Herbst 2015 keine Auswirkung. Denn nachträgliche Änderungen wie die aufklärende Maßnahme der Ad-Hoc-Mitteilung haben auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns keinen Einfluss, wenn der Schaden dennoch eintrete. Das Gericht argumentiert, dass analog zum Strafrecht es nicht angemessen sei, bei einem beendeten Versuch Rücktrittsbemühungen des Täters mit Straflosigkeit zu belohnen, wenn sie im Ergebnis ohne Erfolg bleiben und die „Tat“ dennoch vollendet wird. Dass das Risiko der gegebenenfalls den Einzelnen nicht erreichten Aufklärungsmaßnahme der VW AG dem geschädigten Käufer angelastet wird, erscheint laut Gericht nicht sachgerecht.

Zusätzlich erhält der Kläger 4 Prozent Deliktzinsen auf den Bruttokaufpreis minus der Nutzungsentschädigung ab dem 9. Februar 2016. Dem Käufer des VW Caddys stehen laut Gericht die Zinsen zu, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann derjenige, dem Geld deliktisch entzogen worden ist, die Verzinsung des Betrages ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem ihm der Betrag entzogen worden ist.

Prof. Rogert erklärt: „Die Karten für Käufer betroffener Fahrzeuge, deren Erwerb nach der Pressekonferenz von Prof. Winterkorn im September 2015 stattfand, werden komplett neu gemischt. Aber auch für alle anderen zeigt sich, dass durch die zugesprochenen Zinsen ein attraktiver Schadenersatz realisieren lässt.“ Dr. Marco Rogert/Titelfoto: Adobe Stock

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