Der Gesetzgeber ändert den Paragrafen 21 zur Führerscheinkontrolle. Eine regelmäßige Kontrolle ist nicht mehr vorgeschrieben.
Wer einen Fuhrpark leitet muss die Führerscheine der Nutzer kontrollieren. So will es der Paragraf 21 der Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Das bedeutet: Vor der erstmaligen Überlassung eines Fahrzeugs muss sich der Arbeitgeber den Führerschein zeigen lassen und muss prüfen, ob für das überlassene Fahrzeug eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt. Hat der Arbeitgeber darüber hinaus konkrete Zweifel am Vorliegen der gültigen Fahrerlaubnis, muss er die Kontrolle wiederholen. Soweit war alles klar.
Unklar war aber seit jeher, ob sich der Arbeitgeber grundsätzlich in regelmäßigen Abständen vergewissern muss, dass der Arbeitnehmer weiter zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist. In Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich in der Praxis eine regelmäßige Kontrolle eingeschlichen, um dieser Unsicherheit zu begegnen und so strafrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren. Als Most-Practice-Beispiel gilt wohl die halbjährliche Kontrolle.
Der Knackpunkt: „Konkreter Anlass“
Nun soll Paragraf 21 StVG dahingehend ergänzt werden, dass der Fuhrparkverantwortliche keine regelmäßigen Kontrollen mehr durchführen muss (Bundestags-Drucksache 447/24 vom 12.09.2024). „Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der sich den Führerschein des Fahrzeugführers hat vorzeigen lassen, ist ohne konkreten Anlass vor darauffolgenden Fahrten dieses Fahrzeugführers nicht zu einer erneuten Prüfung des Führerscheins verpflichtet“, heißt es dort.
Was zunächst nach einer bürokratischen Entlastung klingt, hat aber seine Tücken, wie der Bundesverband Betriebliche Mobilität e.V. erläutert. Denn: Was ist ein „konkreter Anlass“? „Will man Rechtssicherheit, so müsste man als Verantwortlicher wissen, was ein konkreter Anlass sein soll. Hierüber schweigt sich der Gesetzentwurf noch aus und dies müsste konkretisiert werden. Wir sehen als Verband die Gefahr, dass hier ein unbestimmter Rechtsbegriff geschaffen würde. In der Praxis müssten Juristen Fragen hierzu mit einem heute schon zu häufig erforderlichen „Kommt drauf an“ beantworten“, wie der Verband in einem Statement erläutert.
Konkrete Anlässe könnten unter vielerlei Gesichtspunkten in Betracht kommen:
- Anfragen von Polizei oder Staatsanwaltschaft (z.B. wegen dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr etc.)
- Anfragen im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten, wenn mit Fahrverbot bedroht
- Persönliche oder zeitliche Beschränkungen der Fahrerlaubnis. Insbesondere ausländischer Führerscheine
- Fälle der Anlage 4 FeV, mit der eine ganze Reihe Krankheitsbilder beschrieben sind, die Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit mit sich bringen.
Verbands-Chef Marc-Oliver Prinzing: „Es ist zu erwarten, dass sich Staatsanwaltschaften zukünftig auch bei anderen Anlässen auf den Plan gerufen sehen. Wenn der Gesetzgeber weniger Bürokratie möchte, dann dürfen hier keine rechtlichen Dunkelkammern entstehen.“
Fazit des Verbands: Die Änderung des Wortlautes des Paragrafen 21 StVG entlastet Unternehmen im Rahmen anlassunabhängiger Kontrollen, belastet die Unternehmen aber durch das zusätzliche Prüfungsmerkmal „konkreter Anlass“. Es ist zu bezweifeln das dies zu einer spürbaren Entlastung führt. Titelfoto: SP-X
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