So heftig muss es nicht zugehen, wenn Autos auf einem Parkplatz kollidieren. Aber dort gilt nicht zwangsläufig rechts vor links. Foto: Axa

Rechts vor links gilt nicht auf Parkplätzen

Der Bundesgerichtshof überrascht mit einem Urteil: Die Rechts-vor-links-Regel gilt nicht auf Parkplätzen. 

Ein Amtsgericht und später ein Landgericht hatten jeweils über die Klage eines Autofahrers aus Lübeck zu urteilen, der auf dem Parkplatz eines Baumarktes in einen Unfall geraten war und sich in seiner Klage auf die Rechts-vor-links-Regel berief ( § 8 StVO). Da er, der Kläger, von rechts gekommen sei, müsse sein Kontrahent auch bezahlen. Da die Klage letztlich vor dem Bundesgerichtshof landete (BGH) hatte dieser den Fall zu entscheiden. Und mit seinem Urteil setzt der BGH nun quasi einen neuen Standard. Parkplätze sind demnach Be- und Entladezonen, keine Fahrbahnen. Folglich gelte dort auch nicht die Rechts-vor-links-Regel.

Keine Kreuzung im Sinn der StVO

Konkret heißt es in dem Urteil: Zwar gelte die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen, wenn diese – wie hier – für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Eine direkte Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt“) komme jedoch nicht in Betracht. Denn bei den sich hier treffenden Fahrgassen auf dem privaten Parkplatzgelände handele es sich nicht um eine „Kreuzung“ im Sinne der StVO“.

Der BGH begründete dies näher: Eine „Straße“ im Sinne des § 8 StVO liege dabei nur bei Fahrbahnen vor, die dem fließenden Verkehr dienten, d.h. einem Verkehr, bei dem es den Teilnehmern auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankomme. Nach gängiger Rechtsprechung komme es insoweit auf die baulichen Besonderheiten des Einzelfalls an. Entscheidende Merkmale für das Vorliegen einer Straße seien etwa Markierungen auf der Fahrbahn, Bordsteine oder das Fehlen von Parkboxen entlang der Fahrbahn.

Was gilt künftig nun?

Da diese Beschreibung auf den Parkplatz des Baumarktes zutreffe, gelte §  1 StVO, der besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf den anderen Rücksicht nehmen müsse. Die Kontrahenten müssten sich die Kosten der Unfallschäden im konkreten Fall daher teilen. Da einer der Fahrer jedoch schneller unterwegs war, muss er 70 Prozent der Kosten übernehmen, der andere folglich 30 Prozent.

Was bedeutet diese Entscheidung für andere Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz? Sofern für diesen kein Schild explizit auf die Rechts-vor-links-Regel hinweist, müssen Verkehrsteilnehmer mit größter Vorsicht und Umsicht vorgehen. Das gelte schließlich vor allem für die Fußgänger, so das Gericht. Nachzulesen direkt hier.

 

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