Verkehrsgerichtstag

Urteil: Touchscreens lenken unzulässig ab

Auch die Bedienung eines Touchscreens während der Fahrt kann unter das „Handy-Verbot“ fallen, urteilte nun das OLG Karlsruhe.

Wir können uns ja noch alle an die Zeit erinnern, da man das Telefonieren per Handy am Steuer verboten hat und wie stringent Gerichte dieses Gesetz ausgelegt haben. Aber nicht nur das Handy kann ablenken, auch die Bildschirme rund um den Fahrer können dies bewirken.

So ist es einem Fahrer eines Tesla Model 3 während eines Regenschauers ergangenen, der versucht hatte, das Wischintervall des Scheibenwischers manuell zu verstellen. Das funktioniert bei diesem Modell nicht wie üblich über den Lenkradstock, sondern muss über ein Untermenü des Zentralbildschirms vorgenommen werden. In dem verhandelten Fall war der Fahrer dadurch längere Zeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt und fuhr in den Straßengraben, wo er Bäume und Straßenzeichen beschädigte.

Ein Monat Fahrverbot

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun geurteilt, dass die Bedienung des Touchscreens im Auto gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen kann. Selbst das Einstellen des Scheibenwischers über den berührungsempfindlichen Bildschirm sei verboten, wenn dafür der Blick längere Zeit von der Straße abgewandt werde.

Das OLG bestätigte damit ein Urteil der ersten Instanz, die ein Fahrverbot von einem Monat verhängt hatte. Nach Ansicht der Richter stellt der Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinne von Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung („Handy-Verbot“) dar. Welchem Zweck die Nutzung folgt, ist dabei unerheblich. Die Bedienung sei nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden sei. (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19) HM

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