Wer zu schnell fährt, kann mit einem Fahrverbot belegt werden. Doch es gibt Wege, diese Strafen abzuwenden. Einige Tipps.
Im Bußgeldverfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1- bis 3-monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Ein Regelfahrverbot wird bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts ab 41 km/h und innerorts ab 31 km/h verhängt. Ab 61 km/h wird das Verbot außerorts auf 2 Monate und ab 71 km/h auf 3 Monate erhöht. Im Falle eines Rotlichtverstoßes droht bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ein Fahrverbot; hierfür muss das Rotlicht bereits über 1 Sekunde geleuchtet haben.
Augenblicksversagen kann Fahrverbot vermeiden
Ist die Messung nicht angreifbar und sind auch sonst keine formalen Fehler vorhanden, die zu einer Einstellung führen, könnte ggf. ein Augenblicksversagen helfen, das Fahrverbot zu vermeiden, so Rechtsanwalt Thomas Brunow auf anwaltsregister.de. Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann ein Augenblicksversagen vorliegen, wenn in einem kurzen Moment der unverschuldeten Unaufmerksamkeit das die Geschwindigkeit regelnde Verkehrszeichen übersehen wurde.
Absehen vom Fahrverbot – Härteklausel
Das Fahrverbot kann aber auch dann vermieden werden, wenn ausreichend Gründe vorhanden sind, die die Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise unverhältnismäßig erscheinen lassen. Solche Gründe liegen in der Regel in beruflicher Hinsicht. Es liegt auf der Hand, dass zum Beispiel ein Fahrverbot für einen Taxifahrer andere Auswirkungen hat, als für einen Studenten, der in der Regel öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Um in diesem Zusammenhang ein Verbot zu vermeiden, muss detailliert nachgewiesen und vorgetragen werden, warum das Fahrverbot eine solche erhebliche Härte darstellt und nicht zum Beispiel durch Inanspruchnahme eines Urlaubs oder das Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel abgemildert werden könnte.
Beschränkung des Fahrverbotes nur auf bestimmte Fahrzeugtypen
Eine Besonderheit ist die Beschränkung des Fahrverbotes nur auf bestimmte Fahrzeugtypen oder auf private Fahrten. In einem Fall lag bei einen unserer Mandanten eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor, durch die der Führerschein in Gefahr war. Als Lagerist war er allerdings auf seinen Führerschein angewiesen, da er mit einem Gabelstapler täglich unterwegs war und seinen Führerschein zur Ausübung seines Berufes benötigte. Überdies nutzte der Mandant seinen Pkw für den Weg zur Arbeit.
Bei diesem Mandanten wurde zu der erheblichen Härte vorgetragen. Der Vortrag des Mandanten reichte für das Gericht jedoch nicht aus, da es dem Mandanten zuzumuten gewesen wäre, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, um zur Arbeit zu gelangen. Allerdings konnte das Amtsgericht überzeugt werden, dass es im konkreten Fall durchaus Sinn macht und die Härte angemessen abfedern würde, sofern vom Fahrverbot das Führen von besonderen Fahrzeugen wie Gabelstapler ausgenommen würde. Das Gericht folgte dem Antrag, so dass das Fahrverbot zwar wirksam war, der Mandant jedoch seinen Arbeitsplatz behalten konnte, da das Führen von Gabelstaplern weiterhin gestattet wurde.
Beschränkung des Fahrverbots nur für private Fahrten
Aufbauend auf vorgenannten Fall hatte ein weiterer Mandant, der selbstständiger Hörgeräteakustiker war, mit einem 1-monatigen Fahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu kämpfen. Auch hier wollte das Gericht zunächst nicht vom Verbot absehen, da auch hier der Vortrag zu der erheblichen Härte nicht ausreichte. Da der Mandant jedoch fast täglich mit seinem Fahrzeug zu Seniorenheimen unterwegs war, um dort Kunden zu bedienen und viel Material transportiert werden musste, musste eine andere Lösung angestrebt werden. Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass das Verbot nur für private Fahrten gelten solle, um so den Betrieb des Mandanten nicht zu gefährden.
Fahrtenbuchauflage bei Beschränkung des Fahrverbots
Hierzu wurde dem Mandanten auferlegt, für die betrieblichen Fahrten einen Monat lang ein Fahrtenbuch zu führen und dieses nach Ablauf des Fahrverbots der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Es sei anzumerken, dass dieser Fall sicherlich kein Regelfall ist. Es kostete viel Überzeugungskraft, um dieses Ziel zu erreichen.
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